5. Zahlungsbedingungen:
Die Zahlung hat innerhalb der in der Rechnung angegebenen Frist zu erfolgen. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen behaupteter Mängel kann nicht erfolgen. Aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes können wir ab schriftlicher Mahnung mit eingeschriebenem Brief bei Zahlungsverzug von mehr als 2 Wochen ab eingeschriebenem Brief oder sonstiger Vertragsverletzung entweder die in unseren AGB Pkt. genannte verschuldensunabhängige Konventionalstrafe verlangen oder den gesamten Kaufpreis zuzüglich 12 % Zinsen per sofort fällig stellen oder vom Vertrag zurücktreten und dabei die gelieferte Ware demontieren, das Benützungsentgelt für die zur Verfügung gestellte Dauer berechnen und zusätzlich die Konventionalstrafe in Rechnung stellen. Sämtliche Zahlungen sind in bar oder durch Banküberweisung auf das von uns bekannt gegebene Konto spesenfrei durchzuführen. Bei Zahlungsverzug sind wir auch ohne vorausgegangene Mahnung berechtigt, 12 % Zinsen pro Jahr als Verzugszinsen ab Fälligkeitstag in Anrechnung zu bringen. Der Abnehmer verpflichtet sich pro Mahnschreiben Mahnspesen in Höhe von € 20,– zu bezahlen.
6. Konventionalstrafe:
Bei einem Verstoß des Abnehmers gegen die vereinbarten Vertragsbestimmungen, hat der Abnehmer eine verschuldensunabhängige nicht zu mäßigende Konventionalstrafe in Höhe von 25 % des Lieferumfanges wie in der Auftragsbestätigung angegeben + Mehrwertsteuer zu leisten. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüchen behalten wir uns vor. Die Bestimmungen über die Fälligstellung des Kaufpreisrestes samt Zinsen und den Rücktritt vom Vertrag unter Verrechnung eines allfälligen monatlichen Benützungsentgelts, bleiben unberührt.
7. Warenlieferung und Haftung:
7.1. Die Lieferzeiten gelten stets nur annähernd und sind unverbindlich. Wird die Lieferung durch Umstände, die wir nicht verschuldet haben insbesondere durch Nichteinhaltung der Termine seitens unserer Vorlieferanten durch Ereignisse höherer Gewalt, Verkehrsstörungen, Seuchen, Pandemien, lockdowns usw. ganz oder teilweise verzögert, so verlängert sich unsere Lieferzeit um die Zeit der Behinderung. Wir sind in diesen Fällen alternativ auch berechtigt ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Der Abnehmer hat hieraus keine Ersatzansprüche.
7.2. Wir übernehmen maximal die Haftung nach dem österreichischen Produkthaftungsgesetz. Der Auftraggeber kann keine weitere Haftung für Sach- oder Personenschäden oder immaterielle Schäden, wie insbesondere entgangenen Gewinn oder Schäden durch Produktionsunterbrechung und Betriebsbehinderung, gegenüber unserem Unternehmen aus Verzögerung der Lieferzeit oder jeglichen sonstigen Gründen geltend machen. Unsere Haftung ist generell auf den Wert der gelieferten Waren begrenzt.
7.3. Sollte es notwendig sein, wird der Abnehmer alle baulichen Voraussetzungen zur Lieferung, Herstellung und Montage unserer Waren wie z.B. Zu- und Abwasser, Strom, Druckluft und sonstige Anschlüsse oder Mauerdurchbrüche auf seine Kosten zeitgerecht vor Lieferung unserer Waren herstellen. Bedient der Abnehmer unsere Anlage oder sonstige Waren / Behältnisse falsch oder verstößt der Abnehmer gegen Anweisungen im Betriebshandbuch, so hat er unseren gesamten Aufwand inkl. unserem Gewinnentgang, alle Folgeschäden und Wertverluste der Anlage zu tragen. Insbesondere hat der Abnehmer keinerlei Ersatzansprüche gegen uns aus dessen Fehlbedienung; dieser gänzliche Haftungsausschluss gilt auch für jedweden Folgeschaden des Abnehmers. Unsere Waren und Anlagen sind vom Abnehmer stets umfassend gegen Verlust, Elementarereignisse und jeden sonstigen Schaden oder Untergang auf dessen Kosten versichert zu halten.
7.4. Wir behalten uns sämtliche Immaterialgüterrechte über Funktion und Betriebsablauf an den von uns gelieferten Waren und Anlagen vor. Bei Verstößen gegen die Geheimhaltungspflicht aus vorgenannten Funktions- und Betriebsabläufen, können wir gemäß unseren AGB (z. B. Konventionalstrafe/Rücktritt/Schadenersatz usw.) vorgehen.
8. Gerichtsstand:
Als Gerichtsstand wird das jeweils für Bruck/Mur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird einvernehmlich ausgeschlossen.