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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Brucker Getränkezentrum GmbH gültig ab 01/25

 1. Vertragsabschluß und Exklusivrecht: 

1.1. Sämtliche von uns erbrachten Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten für alle Aufträge. Eventuelle Abweichungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden oder in unseren einzelvertraglichen Vereinbarungen (zB. für Schanktechnik oder Getränke) enthalten sind. Anders lautende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder abweichende Regelungen in allenfalls nachfolgenden Auftragsbestätigungen unseres Vertragspartners haben keine Gültigkeit. Mündliche Nebenabreden mit unseren Vertretern haben keine Gültigkeit. 

1.2. Aufträge werden durch Unterzeichnung des Vertrages oder durch Annahme unserer Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung der Ware und Unterfertigung des Lieferscheines seitens des Abnehmers fix erteilt. Mit mündlicher oder schriftlicher Auftragserteilung oder mit Auftragsbestätigung oder spätestens Unterfertigung des Lieferscheines gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vom Abnehmer ausdrücklich als anerkannt. Für uns sind Aufträge ab Annahme durch unsere Geschäftsleitung verbindlich. 

1.3. Einkaufs- und Annahmebedingungen des Abnehmers verpflichten uns nur dann, wenn diese in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich von uns anerkannt werden. Diese Anerkenntnis bedarf der Schriftform. Fehlender Widerspruch gegen AGBs oder ABs unseres Vertragspartners bedeuten keinesfalls unsere Anerkennung. 

1.4. Der Abnehmer räumt uns verbindlich das Recht ein, für alle seine / bzw. die umseitig angeführten Absatzstätten seinen gesamten Bedarf an den in unserer Sorten-/Markenliste angeführten Produkten, in welchen Gebinden immer, ausschließlich und ununterbrochen zu liefern. Durch eine Änderung der Bezeichnung unserer Waren, wird die Bezugsverpflichtung nicht berührt. Die Bezugsverpflichtung erstreckt sich auch auf Erweiterungen der umseits bezeichneten Absatzstätten während der Vertragslaufzeit. 

1.5. Wir gewähren dem Abnehmer unsere vorteilhaften Lieferkonditionen. Als Gegenleistung verpflichtet sich der Abnehmer für zumindest 5 Jahre ausschließlich unsere Produkte auszuschenken und keine Konkurrenzprodukte zu benützen oder zu verkaufen. Der Abnehmer erhält von uns stets Sorten- und Markenlisten zur Information über die von uns angebotenen Produkte. 

2. Rechtsnachfolge: 

Veräußert, vermietet oder verpachtet der Abnehmer eine Absatzstätte, so hat er unbeschadet seiner eigenen Haftung alle durch den gegenständlichen Vertrag übernommenen Verpflichtungen auf seine Rechtsnachfolger bzw. Vertragspartner schriftlich so zu überbinden, dass die Betreffenden sie als ihre eigene Verpflichtung anerkennen, sodass wir auch von diesem Vertragspartner des Abnehmers unmittelbar Erfüllung als Solidarschuldner verlangen können. Dies gilt auch für die Fälle sonstiger Überlassung von Absatzstätten. Von derartigen Vertragsabschlüssen des Abnehmers sind wir unverzüglich schriftlich zu informieren. Wir sind jedoch berechtigt, die Vertragsfortsetzung mit dem Vertragspartner des Abnehmers abzulehnen und gemäß unseren AGB vorzugehen. Der Abnehmer tritt schon jetzt alle Ansprüche gegen seinen Rechtsnachfolger bzw. Vertragspartner an uns ab. 

3. Schriftform: 

Eine Abänderung der hier genannten allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch den Abnehmer bedarf der Schriftform und des ausdrücklichen schriftlichen Anerkenntnisses durch einen dementsprechenden Textzusatz dieser Abänderung durch uns. 

4. Eigentumsvorbehalt: 

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher aus diesem Vertrag bestehenden Forderungen sowie allfälliger Transport und sonstiger Forderungen unser alleiniges Eigentum. Der Abnehmer verpflichtet sich, die gelieferten Waren in gutem und verwendungsfähigem Zustand zu erhalten und allfällige Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten auf seine Kosten durchführen zu lassen. Der Abnehmer verpflichtet sich, uns von einem allfälligen Zugriff Dritter auf die von uns gelieferte Ware unverzüglich zu verständigen. Dies gilt auch für dauernd zur Verfügung gestellte Waren (z.B. Miete oder Leihinventar). 

 5. Zahlungsbedingungen: 

Die Zahlung hat innerhalb der in der Rechnung angegebenen Frist zu erfolgen. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen behaupteter Mängel kann nicht erfolgen. Aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes können wir ab schriftlicher Mahnung mit eingeschriebenem Brief bei Zahlungsverzug von mehr als 2 Wochen ab eingeschriebenem Brief oder sonstiger Vertragsverletzung entweder die in unseren AGB Pkt. genannte verschuldensunabhängige Konventionalstrafe verlangen oder den gesamten Kaufpreis zuzüglich 12 % Zinsen per sofort fällig stellen oder vom Vertrag zurücktreten und dabei die gelieferte Ware demontieren, das Benützungsentgelt für die zur Verfügung gestellte Dauer berechnen und zusätzlich die Konventionalstrafe in Rechnung stellen. Sämtliche Zahlungen sind in bar oder durch Banküberweisung auf das von uns bekannt gegebene Konto spesenfrei durchzuführen. Bei Zahlungsverzug sind wir auch ohne vorausgegangene Mahnung berechtigt, 12 % Zinsen pro Jahr als Verzugszinsen ab Fälligkeitstag in Anrechnung zu bringen. Der Abnehmer verpflichtet sich pro Mahnschreiben Mahnspesen in Höhe von € 20,– zu bezahlen. 

6. Konventionalstrafe: 

Bei einem Verstoß des Abnehmers gegen die vereinbarten Vertragsbestimmungen, hat der Abnehmer eine verschuldensunabhängige nicht zu mäßigende Konventionalstrafe in Höhe von 25 % des Lieferumfanges wie in der Auftragsbestätigung angegeben + Mehrwertsteuer zu leisten. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüchen behalten wir uns vor. Die Bestimmungen über die Fälligstellung des Kaufpreisrestes samt Zinsen und den Rücktritt vom Vertrag unter Verrechnung eines allfälligen monatlichen Benützungsentgelts, bleiben unberührt. 

7. Warenlieferung und Haftung: 

7.1. Die Lieferzeiten gelten stets nur annähernd und sind unverbindlich. Wird die Lieferung durch Umstände, die wir nicht verschuldet haben insbesondere durch Nichteinhaltung der Termine seitens unserer Vorlieferanten durch Ereignisse höherer Gewalt, Verkehrsstörungen, Seuchen, Pandemien, lockdowns usw. ganz oder teilweise verzögert, so verlängert sich unsere Lieferzeit um die Zeit der Behinderung. Wir sind in diesen Fällen alternativ auch berechtigt ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Der Abnehmer hat hieraus keine Ersatzansprüche. 

7.2. Wir übernehmen maximal die Haftung nach dem österreichischen Produkthaftungsgesetz. Der Auftraggeber kann keine weitere Haftung für Sach- oder Personenschäden oder immaterielle Schäden, wie insbesondere entgangenen Gewinn oder Schäden durch Produktionsunterbrechung und Betriebsbehinderung, gegenüber unserem Unternehmen aus Verzögerung der Lieferzeit oder jeglichen sonstigen Gründen geltend machen. Unsere Haftung ist generell auf den Wert der gelieferten Waren begrenzt. 

7.3. Sollte es notwendig sein, wird der Abnehmer alle baulichen Voraussetzungen zur Lieferung, Herstellung und Montage unserer Waren wie z.B. Zu- und Abwasser, Strom, Druckluft und sonstige Anschlüsse oder Mauerdurchbrüche auf seine Kosten zeitgerecht vor Lieferung unserer Waren herstellen. Bedient der Abnehmer unsere Anlage oder sonstige Waren / Behältnisse falsch oder verstößt der Abnehmer gegen Anweisungen im Betriebshandbuch, so hat er unseren gesamten Aufwand inkl. unserem Gewinnentgang, alle Folgeschäden und Wertverluste der Anlage zu tragen. Insbesondere hat der Abnehmer keinerlei Ersatzansprüche gegen uns aus dessen Fehlbedienung; dieser gänzliche Haftungsausschluss gilt auch für jedweden Folgeschaden des Abnehmers. Unsere Waren und Anlagen sind vom Abnehmer stets umfassend gegen Verlust, Elementarereignisse und jeden sonstigen Schaden oder Untergang auf dessen Kosten versichert zu halten. 

7.4. Wir behalten uns sämtliche Immaterialgüterrechte über Funktion und Betriebsablauf an den von uns gelieferten Waren und Anlagen vor. Bei Verstößen gegen die Geheimhaltungspflicht aus vorgenannten Funktions- und Betriebsabläufen, können wir gemäß unseren AGB (z. B. Konventionalstrafe/Rücktritt/Schadenersatz usw.) vorgehen. 

8. Gerichtsstand: 

Als Gerichtsstand wird das jeweils für Bruck/Mur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird einvernehmlich ausgeschlossen.